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   OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23   

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OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23 (https://dejure.org/2023,36125)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.12.2023 - 14 U 32/23 (https://dejure.org/2023,36125)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 14 U 32/23 (https://dejure.org/2023,36125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Anscheinsbeweis, berührungsloser Unfall, Auffahrunfall, Haftungsverteilung beim berührungslosen Unfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 3; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4; StVO § 4 Abs. 1 Satz 1; StVO § 6 Satz 1
    Anscheinsbeweis; berührungsloser Unfall; Auffahrunfall; Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall

  • RA Kotz

    Haftungsverteilung bei berührungslosen Verkehrsunfällen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Anscheinsbeweis beim berührungslosen Unfall - Haftungsverteilung beim berührungslosen Unfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis bei einem berührungslosen Unfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturz eines Motorradfahrers zwecks Verhinderung eines Auffahrunfalls spricht für dessen Unaufmerksamkeit oder zu geringen Abstand - Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gilt auch für berührungslose Unfälle

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall (jurisPR-VerkR 2/2024 Anm. 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 162
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    (2.1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat ( § 4 Abs. 1 StVO ), unaufmerksam war ( § 1 StVO ) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 Abs. 1 StVO ); denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (u.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 - Rn. 10 mwN, juris).

    Der Auffahrunfall reicht als solcher allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO, Rn. 11 mwN, juris).

    Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat; ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO, juris).

    Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen; denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO mwN, juris).

    Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, aaO mwN, juris).

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17 ).

    Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist ( BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17 ).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 , NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 , NJW 1982, 2669; Senat, Urteil vom 20. November 2019 - 14 U 172/18 , DAR 2020, 26 , juris-Rn. 7).

    Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt erst, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat ( BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , Rn. 6, juris; ebenso nach Maßgabe des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 28. November 2017 - C-514/16 , VersR 2018, 156 ).

  • OLG München, 07.10.2016 - 10 U 767/16

    Haftungsverteilung bei berührungslosem Parkplatzunfall

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Auch bei einem berührungslosen Unfall können die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 7 U 144/21, SVR 2022, 302; entgegen OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 10 U 767/16 , Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2023 - 7 U 17/23 , Rn. 51, juris).

    Nach den Erwägungen des Oberlandesgerichts München fehlt es in Fällen eines sog. berührungslosen Unfalles an einer konstitutiven Voraussetzung des Anscheinsbeweises, nämlich dem typischen Geschehensablauf (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 10 U 767/16 , Rn. 9, juris).

    Die Auffassung des Senats weicht schließlich von der Rechtsprechung des OLG München und anderer Gerichte ab; auf die Ausführungen unter II. 2. a) (2.2) und die dort erwähnten Entscheidungen wird verwiesen (z.B. OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 10 U 767/16 -, Rn. 9, juris; so wohl auch die Tendenz des OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2010 - I-1 U 231/09 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17 ).

    Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist ( BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17 ).

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 , NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 , NJW 1982, 2669; Senat, Urteil vom 20. November 2019 - 14 U 172/18 , DAR 2020, 26 , juris-Rn. 7).

  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Auf die Frage, ob der Kläger insbesondere durch stetiges kontrolliertes Bremsen den Sturz hätte vermeiden können, kommt es an dieser Stelle zur Bejahung des Zurechnungszusammenhanges nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 , Rn. 6, juris).

    Denn auch objektiv nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktionen können dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktionen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 , Rn. 6, juris).

  • KG, 02.07.2007 - 22 U 198/06

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision in einer Engstelle

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Die Vorschrift ist aber auch nicht erst dann einschlägig, wenn der am Hindernis Vorbeifahrende den Gegenverkehr wahrgenommen hat (vgl. KG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2007 - 22 U 198/06 , Rn. 5, juris).

    Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige jedoch besonders vorsichtig prüfen, ob ein Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde (vgl. KG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2007 - aaO; Hentschel-König-Dauer, 45. Auflage, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO, Rn. 6; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl., StVO, § 6 Rn. 3, mwN.).

  • OLG Hamm, 09.05.2023 - 7 U 17/23

    Berührungsloser Unfall; Betrieb; Zurechnungszusammenhang

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Auch bei einem berührungslosen Unfall können die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 7 U 144/21, SVR 2022, 302; entgegen OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 10 U 767/16 , Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2023 - 7 U 17/23 , Rn. 51, juris).

    Das Oberlandesgericht Hamm verneinte zuletzt mit Urteil vom 9. Mai 2023 die Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf einen Verkehrsunfall ohne Zusammenstoß bei bloßer Annäherung des Querverkehrs wegen fehlender Typizität, jedoch im Zusammenhang mit der Frage des Zurechnungszusammenhanges und damit dem "Betrieb" eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ( OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2023 - 7 U 17/23 , Rn. 51, juris).

  • OLG Schleswig, 17.02.2022 - 7 U 144/21
    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Auch bei einem berührungslosen Unfall können die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 7 U 144/21, SVR 2022, 302; entgegen OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 10 U 767/16 , Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2023 - 7 U 17/23 , Rn. 51, juris).

    Dagegen führte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 7 U 144/21, SVR 2022, 302) aus, dass vielmehr auch bei berührungslosen Unfällen die Grundsätze des Anscheinsbeweis Anwendung finden könnten, wenn im Übrigen das feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat.

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17 ).

    Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist ( BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 , NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 , BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 , BGHZ 192, 261 Rn. 17 ).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2023 - 14 U 32/23
    Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Behandlungskosten und das Schmerzensgeld im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abschließend bezifferbar waren und es daher insoweit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 19 f.).

    Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese im Laufe des Rechtsstreits möglich wird ( BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 , Rn. 21, juris).

  • OLG Celle, 15.02.2023 - 14 U 111/22

    Müllfahrzeug; Schrittgeschwindigkeit; Seitenabstand; Verhalten beim Passieren

  • OLG Saarbrücken, 09.01.2014 - 4 U 405/12

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach

  • LG Hagen, 22.11.2002 - 1 S 152/02

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Ausweichen an einem

  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

  • BGH, 04.04.2023 - VI ZR 11/21

    Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten

  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 136/85

    Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Wildunfall

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 358/04

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Gefahrenstelle für den

  • OLG Schleswig, 18.01.1984 - 9 U 185/82
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 13 S 215/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision eines PKW mit einer Leitplanke

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2010 - 1 U 231/09

    Beweiswürdigung hinsichtlich eines fahrlässigen Verstoßes gegen

  • BGH, 24.09.2013 - VI ZR 255/12

    Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fußgängers: Abwägung der

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 150/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus eigenem und übergegangenem

  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

  • BGH, 28.05.1985 - VI ZR 258/83

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

  • OLG Celle, 02.09.2009 - 14 U 17/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Mähdrescher

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2001 - 1 U 206/00
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

  • LG Wuppertal, 14.05.2020 - 9 S 201/19

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • KG, 15.05.1972 - 12 U 1022/70

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen einer sich öffnenden PKW-Tür

  • OLG Celle, 15.05.2018 - 14 U 175/17

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 113/81

    Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund verschmutzter Fahrbahn

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

  • OLG Celle, 24.08.2022 - 14 U 22/22

    Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld aus einem Verkehrsunfall; Voraussetzungen

  • OLG Celle, 20.11.2019 - 14 U 172/18

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden an einer Waschanlage aufgrund

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

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